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   OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16   

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https://dejure.org/2016,65149
OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16 (https://dejure.org/2016,65149)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.11.2016 - 17 U 80/16 (https://dejure.org/2016,65149)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. November 2016 - 17 U 80/16 (https://dejure.org/2016,65149)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 247 § 6 EGBGB, § 492 BGB
    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 247 § 6; BGB § 492
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16
    Als Ergebnis dieser gesetzgeberischen Vorgabe ist es dem Verbraucher bei der Feststellung des Laufs der zeitlichen Begrenzung der Ausübung der Widerrufsmöglichkeit zuzumuten, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 -, juris, Rn. 36 m.w.N.).

    Dass der Bundesgerichtshof in der Zwischenzeit die zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfragen in Einklang mit dem vorliegenden Urteil durch Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) entschieden hat, war insoweit zum Zeitpunkt der am Schluss der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung noch nicht bekannt.

  • OLG Celle, 02.12.2015 - 3 U 108/15

    Kreditwiderruf: Widerrufsbelehrung aus 2011 wegen falschen Pflichtangaben nach §

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16
    Schließlich erscheint die Annahme, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung verstoße gleichwohl deshalb gegen die Anforderungen an eine klaren und verständlichen Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 I 1. HS i.V.m. Art. 246 § 6 S. 1 und 2 EGBGB, weil in dieser im Gesetz bei Immobiliar-Darlehensverträgen nicht vorgesehene Pflichtangaben als solche benannt werden (so OLG Celle, Beschluss vom 2.12.2015 - 3 U 108/15 -, Juris, Rn. 46), auch unter dem Gesichtspunkt des Deutlichkeitsgebots als zu weitgehend.

    Indem die beklagte Bank zusätzliche Anforderungen an den Lauf der Widerrufsfrist mitteilt, wird auch durch die beispielhafte Aufzählung von nur vermeintlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB der Schutzzweck des Verbraucher-Widerrufsrechts nicht in einer Weise verfehlt, dass deshalb der Verbraucher selbst bei rechtskundiger Beratung nicht in die Lage versetzt werde, nachzuvollziehen, nach Erhalt welcher Angaben konkret die Frist zu laufen beginnt (anders: OLG Celle, Beschluss vom 2.12.2015 - 3 U 108/15 -, Juris, Rn.46).

  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10

    Darlegungs- und Beweislastregeln bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16
    Trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, kann demnach eine Feststellungsklage zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris, Rn. 7).

    Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil bei einer beklagten Bank hinreichende Gewähr dafür besteht, sie werde sich schon im Hinblick auf die Aufsicht der BaFin an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner auf der Grundlage der angestrebten gerichtlichen Feststellungen Zahlungen verlangt (BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juli 2016 - 17 U 144/15).

  • OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 6 U 171/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Erforderlichkeit der Hervorhebung von Pflichtangaben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16
    Als Ergebnis dieser gesetzgeberischen Vorgabe ist es dem Verbraucher bei der Feststellung des Laufs der zeitlichen Begrenzung der Ausübung der Widerrufsmöglichkeit zuzumuten, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 -, juris, Rn. 36 m.w.N.).

    Wollte man die Mitteilung sämtlicher Angaben in einer Widerrufsbelehrung fordern, überstiegen diese Anforderungen die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, was zugleich zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren würde (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, a.a.O., Rn. 37).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16
    Dem maßgeblichen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann im Einklang mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15 -, WM 2016, 706 ff, Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16
    Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs der Vertragserklärungen eine bloße Vorfrage, die als solche nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 -, juris, Rn. 44).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2016 - 17 U 144/15

    Nutzungsersatz nach Widerruf des Darlehensvertrages bei unwirksamer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16
    Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil bei einer beklagten Bank hinreichende Gewähr dafür besteht, sie werde sich schon im Hinblick auf die Aufsicht der BaFin an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner auf der Grundlage der angestrebten gerichtlichen Feststellungen Zahlungen verlangt (BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juli 2016 - 17 U 144/15).
  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16
    marktüblicher Verzinsung verpflichteten Klägern stünde demnach per Saldo kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, weshalb die Leistungsklage keine weiterreichende Rechtsschutzmöglichkeit darstellte (vgl. insoweit auch KG, Urt. v. 22. Dez. 2014 - 24 U 169/13, juris Rn. 23f.).
  • BGH, 05.03.2014 - IV ZR 102/13

    Feststellungsinteresse bei fehlender Relevanz der Feststellungsfrage für einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16
    Dabei kann eine Feststellungsklage sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BGH, Urt. v. 5. März 2014 - IV ZR 102/13, zit. nach juris Rn. 15).
  • OLG Saarbrücken, 06.12.2018 - 4 U 166/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsinformation bei Angabe von

    Insoweit weicht die angefochtene Entscheidung vom 24.11.2017, obschon der Rechtsstreit durch Beschluss vom 03.05.2017 gemäß § 348a ZPO auf die Einzelrichterin übertragen worden war (Bd. I Bl. 151 d. A.), ausdrücklich von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 ff. = WM 2017, 427 ff.; vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 ff.) ab, welcher indessen aus guten Gründen zu folgen ist (so z. B. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2016 - 17 U 80/16, juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 04.01.2018 - 3 U 68/17, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 32 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 25 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2017 - 31 U 41/17, juris Rn. 9 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.09.2017 - 8 U 66/17, juris Rn. 26 ff.).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18

    Widerrufsbelehrung zum Darlehnsvertrag: Aufzählen sämtlicher Pflichtinformationen

    Es ist dem Verbraucher bei der Feststellung des Laufs der zeitlichen Begrenzung der Ausübung des Widerrufsrechts zuzumuten, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen ( OLG Frankfurt Urteil vom 16.11.2016, Az. 17 U 80/16 ), insbesondere wenn die Gesetzestexte - wie das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - für jedermann ohne weiteres zugänglich sind.
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